Was ich Ihnen anbieten kann:

Therapieprozess
(min. 10 Stunden):

  • Einzelstunde € 85,-/h

Termine zu zweit
 

  • Pro Person € 65,-/1,5h

Termine zu dritt
 

  • Pro Person € 65,-/1,5h

Teamcoaching

nach Absprache

Natur

kostenlos

Einzelcoaching

150 .-/1,5 h

Kosten-übernahme

In Sonderfällen kann die Reittherapie von der Krankenkasse, der Pflegekasse, dem Sozialamt oder dem Jugendamt übernommen werden.

Alle Möglichkeiten zur Kostenübernahme der Reittherapie sind nachfolgend beschrieben. 

Übernahme durch Vereine und Stiftungen
 Es können Anfragen an Vereine oder Stiftungen gestellt werden, die dann die Kosten aus Spendengeldern finanzieren.

Der Kontakt muss hierbei von den Eltern hergestellt werden und kann nicht durch die Therapeutin erfolgen .

Primärpräventionskurse (nach zentraler und kassenübergreifender Prüfung durch die Krankenkassen, z.B. bei Adipositas, zur Steigerung des Selbstwertgefühls mit Hilfe des Pferdes bei psychisch belasteten Kindern)

Reittherapiekosten über die Krankenkasse abrechnen

Wenn ein Attest Ihres Hausarztes vorliegt, können Sie dieses bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse entscheidet dann, ob sie die Kosten übernimmt.

Im Rahmen von Ersatz- oder Verhindertenpflege über die Krankenkasse (meist für Kinder mit Störungen aus dem Autismus Spektrum;

Reittherapiekosten nach §45b SGB XII abrechen

In bestimmten Fällen sind die Reittherapiekosten nach §45b SGB XII abzurechnen. Eine Reittherapie wird dann als niedrigschwelliges Betreuungsangebot bzw. als qualitätssichernde Betreuungsleistung verstanden. Hierfür ist im Vorfeld ein Pflegegutachten notwendig.

Reittherapiekosten über das Jugendamt abrechnen

Liegt ein ärztliches Gutachten vor und besteht ein Förderbedarf, kann das Jugendamt die Kosten für die Reittherapie übernehmen. Dies ist möglich, wenn die Reittherapie als Hilfe zur Erziehung herangezogen wird. §35a KJHG, Wiedereingliederung/drohende seelische Behinderung          §29a KJHG, Soziale Gruppenarbeit (s. §35a)

§§53/54 SGBXII, §55 (Eingliederungsleistungen für Vorschulkinder, die durch eine Behinderung in der sozialen Teilhabe eingeschränkt sind  

SGB IX (Teilhabeleistungen auch für ältere Kinder/Menschen)

Reittherapiekosten über das Sozialamt abrechnen

Wenn eine Wiedereingliederungshilfe besteht, kann das Sozialamt die Kosten übernehmen. Grundsätzlich ist das therapeutische Reiten eine freiwillige Leistung der Kostenträger.

§45b SGB XI, bei Pflegestufe (Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf über die zuständige Pflegekasse in Form von monatlichen Beträgen zwischen EUR 100-200, die zweckgebunden eingesetzt werden).

Folgende Dokumente sind bei einem Antrag zur Kostenübernahme beizufügen:

  • ärztliche Verordnung
  • Stellungnahme von therapeutischer und/oder pädagogischer Seite
  • Ziele der Reittherapie

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